Startseite Wirtschaft Darf der Vermieter wegen Abnützung die Kaution einbehalten?

Darf der Vermieter wegen Abnützung die Kaution einbehalten?

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

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Der nächste Termin ist übrigens am 13. Jänner 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Einbehaltung der Kaution geht.

FRAGE: Mein Vermieter möchte mir die Kaution nicht zurückgeben, obwohl ich die Wohnung ordnungsgemäß geräumt habe. Als Grund gibt er eine abgenützte Innentüre an. Darf er das? Die Wohnung ist mehr als 20 Jahre alt.

Barbara Walzl-Sirk ist Juristin beim Mieterschutzverband Steiermark

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Juristin Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Steiermark Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Grundsätzlich dient die Kaution zur Abdeckung von Schäden, die von einem Mieter während der Mietdauer verursacht wurden und somit als Abnutzung, die über die normale hinausgehen, angesehen werden. 

Wird nun ein Schaden festgestellt, kann der Vermieter diesen von der hinterlegten Kaution abziehen. Beim Abzug darf er Ihnen aber nicht den Neuwert einer Türe in Rechnung stellen, sondern lediglich den noch vorhandenen Zeitwert (Restwert). Dabei ist zu beachten, ob es sich um eine Vollholztüre, eine Kassettentüre oder um eine Pressspantüre handelt. Jeder dieser Türarten hat eine unterschiedlich lange Lebensdauer. Es ist daher notwendig, das Alter der Türe festzustellen, um auch die Höhe des Schadens feststellen zu können. Weiters muss festgestellt werden, ob tatsächlich eine Erneuerung notwendig ist oder ob man die Abnützung auch reparieren kann.

Ist eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich, können Sie, sofern Sie die Kaution in bar hinterlegt haben, bei der zuständigen Schlichtungsstelle oder beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Feststellung des rückzahlbaren Kautionsbetrages einbringen. Ansonsten müssen Sie beim zuständigen Bezirksgericht eine entsprechende Klage einbringen.

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