Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl antwortet:
An sich ist der Grundeigentümer, dessen Bäume, Sträucher oder Hecken in die Fahrbahn ragen und somit die freie Sicht über den Straßenverlauf nehmen oder die Benützbarkeit der Straße hindern, verpflichtet, den Überhang zu entfernen. Gemäß § 91 Abs1 StVO kann die zuständige Behörde dem Grundeigentümer sogar die Ausästung oder Entfernung auftragen.
Somit haben Sie grundsätzlich dem Nachbarn die Arbeit des Zurückschneidens abgenommen. Mit dem Hinüberwerfen des Schnittgutes auf den Nachbarsgrund ist an sich wiederum eine Besitzstörung verwirklicht.
Ich würde Ihnen daher beim nächsten Mal empfehlen, so die Hecke wieder zu stark in die Fahrbahn hineinwächst, den Nachbarn darauf aufmerksam machen und ihn zum Rückschnitt auffordern. Falls er untätig bleibt, müsste man ihn bei der Behörde (Magistrat Wien, Bezirkshauptmannschaft) anzeigen und er erhält einen behördlichen Auftrag mit Strafandrohung.