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Das ändert sich für Kreditnehmer

von Max

Zusammenfassung

  • Der OGH erklärt die Verrechnung von Kreditbearbeitungsgebühren nach einem fixen Prozentsatz der Kreditsumme als unzulässig.

Für die Realisierung ihres Wohntraums sind die meisten Menschen auf einen Kredit angewiesen. Im Rahmen der Kreditverträge verrechnen einige Finanzinstitute auch eine Bearbeitungsgebühr. Die Frage, ob diese Gebühr zulässig ist, beschäftigt Verbraucherschützer bereits seit Jahren. 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte Gebühren bereits in anderen Fällen für unzulässig, wenn keine konkreten und erkennbaren Leistungen in Rechnung gestellt werden.  

Nun hat die Arbeiterkammer die BAWAG und die Santander Bank wegen sachlich nicht gerechtfertigter Kreditbearbeitungsgebühren geklagt. Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Kreditbearbeitungsgebühren seien zwar nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch die Verrechnung nach einem festen Prozentsatz der Kreditsumme. 

Dass die Höhe des Bearbeitungsentgelts in direktem Zusammenhang mit der Kredithöhe stehe, sei gröblich benachteiligend und somit unzulässig, da auch keine ersichtliche Leistung der Bank vorliege, die eine prozentuale Bemessung rechtfertigen könne.

Ein Beispiel: Bei einem Kredit von 220.000 Euro und einer Bearbeitungsgebühr von 1,5 Prozent entstünden Kosten von 3.300 Euro. Bei einer doppelten Kreditsumme von 440.000 Euro stiege die Gebühr jedoch auf 6.600 Euro. Warum sich der Aufwand einer Bank für die Bearbeitung unterscheiden soll, ist für den OGH nicht klar ersichtlich.

Was das für Kreditnehmer bedeutet, die bei Abschluss ihres Kredits eine Kreditbearbeitungsgebühr bezahlt haben? Die Entscheidung richtet sich zwar nur an die beklagten Unternehmen und verpflichtet sie, die Klausel zu unterlassen. Dennoch werden Konsumentenschützer auf Grundlage des Urteils Unterlassungsklagen gegen andere Kreditinstitute einbringen. Viele Banken werden ihre Gebühren außerdem anpassen. Betroffene Kreditnehmer können die unzulässig verrechneten Gebühren jedenfalls zurückfordern, die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.

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