Startseite Wirtschaft Die Abluft vom Betrieb gegenüber bläst direkt in meine Wohnung, was kann ich tun?

Die Abluft vom Betrieb gegenüber bläst direkt in meine Wohnung, was kann ich tun?

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 10. Februar 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Abluft einer Belüftungsanlage geht.

FRAGE: Ich habe vor Jahren eine Wohnung in einer ländlichen Gemeinde gekauft und wohne dort vis a vis vom heutigen Billa plus, zu dem Zeitpunkt war es noch ein Merkur. 

Seit der Umstellung gibt es  eine Abluftpumpe am Dach der Filiale, die Abluft ist direkt auf meine Wohnung gerichtet und stört meine Nachtruhe. Was kann ich tun?

Am Wohntelefon gab diesmal Katharina Braun, Rechtsanwältin, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

Rechtsanwältin Katharina Braun

ANTWORT: Ausgehend davon, dass die Abluftpumpe ordnungsgemäß behördlich bewilligt worden ist, muss man als Nachbar (wobei unmittelbare Nachbarschaft nicht Voraussetzung ist) die Immission grundsätzlich dulden. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB ist aufgrund der behördlichen Genehmigung entzogen. 

Als Ersatz für diese Duldungspflicht gewährt § 364a ABGB einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, sofern durch die Immission ein Schaden verursacht wird. Die nachbarrechtliche Haftung nach §364a ABGB kann auch Gesundheitsschäden erfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben; 

Ortsüblich oder nicht?

Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit im Sinne von § 364 ABGB erfüllen. Wichtig ist in dem Zusammenhang, zu wissen, wie genau die technische Ausstattung zur Zeit des Ankaufs  war. 

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