Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung antwortet:
Im Wohnungseigentum gilt für die Installierung von Videoanlagen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, dass alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Dabei muss konkret festgelegt werden, wer die aufgezeichneten Daten der Videoüberwachung verwahrt, wer diese Daten durchsehen darf, welche Kosten mit der laufenden Überwachung verbunden sind und wie diese zu tragen sind und dass eine unnötige Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der Eigentümer unterbleibt.
Weiters ist eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn diese verhältnismäßig ist. Kann derselbe Schutzzweck durch gelindere Mittel erreicht werden, dann darf keine Videoüberwachung vorgenommen werden.