Startseite Wirtschaft Ein Nachbar verwandelt seinen Garten in eine Partyzone, wie wehrt man sich?

Ein Nachbar verwandelt seinen Garten in eine Partyzone, wie wehrt man sich?

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 7. April 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine ruhige Wohngegend geht, in der ein Nachbar ständig Gartenpartys veranstaltet. 

FRAGE: Ich wohne in einer sehr ruhigen Wohngegend, maximal bellt hier einmal täglich für wenige Minuten ein Hund. Leider gibt es einen Nachbarn, der, sobald es die Wetterlage zulässt, seinen Garten in eine Partyzone verwandelt samt  Open Air Disco von Mittag bis Mitternacht. 

Er ist der Meinung, dass er bis 22 Uhr keine Rücksicht nehmen muss. Ein Gespräch brauchte keinen Erfolg, die Meinung der Anrainer ist ihm egal. Was würden Sie raten? Polizei, Klage wegen Besitzstörung oder Unterlassung?

Am Wohntelefon gab diesmal Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin von der Kanzlei 1020, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Es gibt zwar keine gesetzlich festgelegten Ruhezeiten, doch gilt allgemein, dass weder tagsüber noch zur Nachtzeit störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden darf. Wenn das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn nicht hilft, empfehle ich, die Polizei zu rufen, falls Ihr Nachbar wieder eine lautstarke Party feiert.

Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei 1020

 Eine Lärmstörung kann eine strafbare Verwaltungsübertretung sein. So sich Ihr Nachbar durch einen Polizeieinsatz nicht einsichtig zeigt, kann auch zivilrechtlich mit Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet und dadurch die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.  

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Damit wir Ihnen möglichst schnell weiterhelfen können, bitten wir Sie, je nach Anliegen über die hier genannten Wege mit uns in Kontakt zu treten.

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