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Hanger verliert erneut gegen Kickl vor Gericht

von Max

ÖVP-Abgeordneter Andreas Hanger hat vor Gericht auch in zweiter Instanz ein Verfahren gegen FPÖ-Chef Herbert Kickl verloren.

Hanger hatte Kickl unterstellt, in die heimliche Aufnahme bzw. Veröffentlichung der sogenannten „Pilnacek-Files“ involviert zu sein. Im Frühjahr war der ÖVP-Abgeordnete vom Handelsgericht Wien dann dazu verurteilt worden, diese Behauptung zu unterlassen bzw. zu widerrufen. Hanger berief, das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun die Erstinstanz.

„Brunnenvergifter“ 

Hanger hatte behauptet, Kickl sei an der heimlichen Aufnahme bzw. der Veröffentlichung eines privaten Gesprächs mit dem ehemaligen Justiz-Sektionschef Christian Pilnacek beteiligt gewesen. Am 21. November 2023 wurden die in einem Lokal aufgenommenen Mitschnitte veröffentlicht. Einen Tag später meinte Hanger auf krone.tv, Kickl habe zumindest die Veröffentlichung der Aufnahmen gesteuert und er traue dem „Brunnenvergifter“ Kickl zu, an der Angelegenheit beteiligt gewesen zu sein.

Keine Wertung

Das Handelsgericht hatte einer von Kickl deswegen eingebrachten Klage vollumfänglich stattgegeben. Dem folgte das OLG nun: Bei der Äußerung handle es sich nicht wie von Hanger vorgebracht um eine Wertung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Das ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Fragestellung („Herr Hanger, haben Sie denn einen Verdacht, von wem das Ganze gesteuert ist und von wem das Ganze kommt?“) und Hangers Antworten („Aber ja, natürlich.“, „Ja, ganz klar von der FPÖ, das wissen wir auch.“ und „… aber der hauptsächliche Brunnenvergifter ist der Herr Kickl, das ist einfach so, und dem trau ich das schon zu, ja.“), heißt es im Erkenntnis des OLG.

Keine Beteiligung

Aus dem Sachverhalt ergebe sich auch gerade nicht, dass Kickl an der Herstellung bzw. der Veröffentlichung der Audioaufzeichnung beteiligt gewesen sei, so das Gericht weiter. Ersteres habe Hanger im Prozess dann auch gar nicht mehr behauptet. Hinsichtlich einer Beteiligung Kickls an der Veröffentlichung ergehe sich der ÖVP-Abgeordnete „nur in Vermutungen“. Einen Beweis dafür habe er nicht erbracht.

Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich. Hanger steht aber noch eine außerordentliche Revision zur Verfügung.

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