Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 24. März 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Auszug eines Mieters aus der Wohnung geht, drei Monate nach Einzug.
FRAGE: Ich vermiete meine Altbauwohnung an einen Studenten, der Mietvertrag wurde auf drei Jahre befristet.
Da der Mieter nun in einer anderen Stadt studiert, will er den Vertrag vorzeitig kündigen, nach nur drei Monaten. Ich bin einverstanden. Kann ich vereinbaren, dass er die Miete noch vier Monate bezahlt, obwohl er nicht mehr dort wohnt?
Am Wohntelefon gab diesmal Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin von der Kanzlei 1020, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hat der Wohnungsmieter bei einem befristet abgeschlossenen Mietvertrag frühestens nach Ablauf eines Jahres das Recht, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufzukündigen.
Wenn Sie daher der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht zustimmen, könnte der Mieter daher erst nach einem Jahr kündigen und müsste die Miete bis zum Kündigungsende bezahlen.
Es ist daher zulässig, wenn Sie mit einer früheren Mietvertragsbeendigung einverstanden sind, eine Abschlagszahlung zu vereinbaren, die Ihre Mehraufwendungen für die vorzeitige Nachmietersuche abdeckt.