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Kaputte Gemeinschaftswaschküche: Ihre Rechte als Miteigentümer

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 22. April 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Gemeinschaftswaschküche geht.

FRAGE: In unserer Wohnungseigentumsanlage existiert eine Gemeinschaftswaschküche, die mit Waschmaschine und Trockner ausgestattet ist, die aber reparaturbedürftig sind. Einige Miteigentümer, die die Anlage nicht brauchen, sind aus Kostengründen gegen die Reparatur. Es gibt seitens der Hausgemeinschaft keine Umfrage und auch keinen Beschluss, diese Einrichtung stillzulegen. 
Hat ein einzelner Miteigentümer das Recht auf eine funktionstüchtige Gemeinschaftswaschküche und könnte er dies gegebenenfalls mit Gerichtsbeschluss durchsetzen?

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Hausverwalter Udo Weinberger Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Wenn in einem Haus eine Gemeinschaftswaschküche existiert, dann gehört sie zum gemeinschaftlichen Eigentum. Das bedeutet, dass alle Eigentümer grundsätzlich das Recht haben, die Waschküche zu nutzen und die Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, die Waschküche in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten. 

Diese Pflicht zur Erhaltung gilt, solange nicht alle Eigentümer einstimmig vereinbaren, dass dieser Raum anders genutzt werden soll. Die Erhaltung kann von der Hausverwaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch ohne Beschlussfassung beauftragt werden. 
Erfolgt dies nicht, kann jeder Miteigentümer gerichtlich die Instandsetzung durchsetzen.

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