Startseite Kultur Kulturjournalist vor Gericht: Salzburger Festspiele klagten erfolglos

Kulturjournalist vor Gericht: Salzburger Festspiele klagten erfolglos

von Max

Der Salzburger Festspielfonds und Festspiel-Intendant Markus Hinterhäuser haben in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegen den Kulturjournalisten Axel Brüggemann erstinstanzlich eine Niederlage erlitten. Ein Erlass auf Unterlassung in sieben Punkten gegen den Herausgeber des Onlinemediums „BackstageClassical“ ist in allen Punkten vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen worden. Auslöser waren kritische Berichte Brüggemanns.

Der Festspielfonds und Hinterhäuser hatten Brüggemann ursprünglich sich auf zwei Texte beziehende Abmahnungen mit einem Streitwert in Höhe von 70.000 Euro bzw. 30.000 Euro geschickt. Diese umfassten zehn Punkte. In drei Punkten verpflichtete sich der Kulturjournalist zur Unterlassung, weil auch Fehler passiert seien, wie er zugestand. Weiter wollte er den Klägern nicht entgegenkommen und rief seine Leserinnen und Leser Ende des Vorjahres zur finanziellen Unterstützung auf, um für ein Gerichtsverfahren gewappnet zu sein.

Beschwerde gegen Beschluss eingereicht

Das Landgericht Hamburg sah es laut „BackstageClassical“ nun u.a. als legitim an, zu behaupten, dass Hinterhäuser sich in Sachen „Troubleshooting“ darauf konzentriere, interne und externe Kritiker mundtot zu machen.

Auf APA-Anfrage bestätigten die Salzburger Festspiele die Entscheidung des Gerichts zu den „unserer Bewertung nach (persönlichkeits)rechtsverletzenden Äußerungen des Herrn Brüggemann“. Man habe bereits Beschwerde gegen den Beschluss beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eingereicht. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg nicht rechtskräftig.

„Der Salzburger Festspielfonds und Markus Hinterhäuser sind unverändert der Auffassung, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegeben sind“, hieß es. Dass die Causa in Deutschland verhandelt wird, liegt laut den Salzburger Festspielen daran, dass im Impressum von „BackstageClassical“ eine deutsche Adresse angeführt ist und die streitgegenständlichen Äußerungen auch in Deutschland zur Kenntnis genommen werden.

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