Startseite Wirtschaft Müssen die Wohnungseigentümer die Abfertigung des Hausbesorgers bezahlen?

Müssen die Wohnungseigentümer die Abfertigung des Hausbesorgers bezahlen?

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 16. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Verhalten von Mietern und den Einbruchsschutz geht.

FRAGE: Der Hausbesorger in unserem Haus ist in Pension gegangen. Nun haben wir Wohnungseigentümer eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung bekommen, für die Abfertigung des Hausbesorgers. Für mich sind das 1.200 Euro. Müssen wir das bezahlen?

Wenn ja, hätte dieses Geld nicht längst angespart werden müssen? Die Entnahme der Kosten aus der Rücklage wurde von der Hausverwaltung abgelehnt. Ich habe um Ratenzahlung bei der Hausverwaltung angesucht, diese wurde abgelehnt. 

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner von Eversheds Sutherland Rechtsanwälte Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT:  Wenn der Hausbesorger noch in das System der „Abfertigung alt“ fiel (schon deutlich länger als 20 Jahre beschäftigt war), hatte er Anspruch auf die Abfertigung, diese wurde zurecht ausbezahlt und über die Betriebskosten abgerechnet. 

Ein Zwang zur Ansparung bestand für die Hausverwaltung nicht, aber es wäre sinnvoll gewesen, zumindest in dem Jahr, in dem sie anfiel, schon vorausschauend die monatlichen Betriebskosten-Akonti anzuheben, damit die Nachzahlung dann nicht so schlimm ausfällt. Letztlich haben Sie aber wirtschaftlich daraus keinen Schaden.

Eine Bezahlung aus der Rücklage darf die Verwaltung nicht von sich aus vornehmen – es handelt sich eben eindeutig um Betriebskosten. Das ist auch für Miteigentümer, die ihre Wohnung vermietet haben und Betriebskosten auf ihre Mieter überwälzen können, wichtig. 

Ein Anspruch gegen die Hausverwaltung auf Gewährung einer Ratenzahlung für die Nachzahlung besteht nicht, diese ist binnen zwei Monaten nach der Vorschreibung zu bezahlen.
 

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