Startseite Wirtschaft Muss ich für einen Lift zahlen, den ich nicht benutzen kann?

Muss ich für einen Lift zahlen, den ich nicht benutzen kann?

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 14. Oktober 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Benutzung eines Liftes geht.
FRAGE: Ich bin Mieter eines Kellerlokales zu Lagerzwecken, das nur straßenseitig zugängig ist. Im Haus wurde ein Lift gebaut, den ich nicht brauche und gar nicht nutzen kann, weil ich keinen Zugang ins Mietshaus habe. Trotzdem werden mir hohe Kosten vorgeschrieben. Ist das rechtens?

 

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Der Lift ist als Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 MRG zu qualifizieren, da er grundsätzlich allen Mietern zur Benützung offen steht. Die Rechtsprechung hat bereits öfters entschieden, dass der Mieter von seiner Kostentragungspflicht befreit ist, wenn für ihn keine objektiv nachvollziehbare, vernünftige Benützungsmöglichkeit gegeben ist. 

Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zur Beteiligung an den Betriebskosten der Gemeinschaftsanlage. 

Sie sollten der Verwaltung schriftlich den vorliegenden Sachverhalt darlegen und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung die Befreiung von den Betriebskosten der Liftanlage einfordern. 

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Damit wir Ihnen möglichst schnell weiterhelfen können, bitten wir Sie, je nach Anliegen über die hier genannten Wege mit uns in Kontakt zu treten.

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