Das Kartellgericht in Wien hat die Österreichische Post AG zu einer Geldstrafe von 9,2 Mio. Euro verurteilt. Demnach hat die Post ihre Markstellung missbraucht und mit ihrer Rabattpraxis bei Info.Mail diskriminierend agiert, indem sie bei bestimmten Kunden eingeschränkte Rabattstaffeln, geringere Rabatte oder Jahresboni gewährte.
Hintergrund: Vor fünf Jahren haben sich mehrere Konsolidierer – also Dienstleister, die für Großkunden Werbesendungen aufbereiten – an das Kartellgericht gewandt, da sie sich von der Post, die das Service selbst auch anbietet, benachteiligt fühlten. Konkret geht es dabei um die Vorbereitung für den Versand von persönlich adressierter Werbung in hoher Stückzahl.
Die Konsolidierer bekamen teilweise recht, das Kartellgericht stellte 2021 rechtskräftig fest, dass die Österreichische Post AG ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat. Die Post hat daraufhin Anfang 2022 ihre Vorgehensweise angepasst.
Vom Kartellgericht wurde damals laut Bundeswettbewerbsbehörde klargestellt, dass die Post den Versenderkunden beim Entgelt für Info.Mail-Zustellungen keine höheren Jahresboni oder Rabatte als den Konsolidierern geben darf.
„Ebenso erlegte sie eine Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit Rabattstaffeln und Rabattsätzen, die mit Großkunden vereinbart waren, für Info.Mail auf“, teilte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) am Dienstag in einer Aussendung mit.
Das Kartellgericht stellte fest, dass der Marktanteil der Post im Markt Info.Mail über 90 Prozent liegt und das Unternehmen daher marktbeherrschend ist.
Wie die BWB heute betonte kooperierte die Post mit der Behörde vollumfänglich und übermittelte ein entsprechendes Anerkenntnis. „Somit trug das Unternehmen zur schnelleren Verfahrensbeendigung bei, weshalb die BWB die Verhängung einer geminderten Geldbuße in Höhe von 9,2 Millionen Euro beantragte“, hält die Bundeswettbewerbsbehörde fest.
Dem Beschluss des Kartellgerichtes ging ein Antrag von mehreren Unternehmen auf Abstellung von missbräuchlichen Verhaltensweisen aufgrund von diskriminierenden Rabattpraktiken durch die Post voraus. Anträge auf einstweilige Verfügung wurden ebenfalls gestellt. Das Kartellgericht wies die Anträge auf einstweilige Verfügung ab, gab allerdings den Abstellungsbegehren statt. Folglich bekämpfte die Post die Entscheidung des Kartellgerichts und brachte einen Rekurs beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht ein. Das Gericht gab dem Rekurs jedoch nicht Folge, so die BWB.