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So reagieren Sie als Wohnungseigentümer

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 22. April 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Winterdienst geht.

FRAGE: Wir sind drei Wohnungseigentümer und haben über die Hausverwaltung einen Winterdienst beauftragt. Der erbrachte aber in den vergangenen drei Wintern keine Leistung. Wir haben das mit Fotos dokumentiert und x-fach an die Hausverwaltung gemeldet. Die unternimmt aber nichts. Sie gibt auch keine Einsicht in den Vertrag mit der Hausbetreuung. Können wir Geld von der Hausbetreuung oder der Hausverwaltung zurückfordern? 
Wir wollen aus diesem Grund die Hausverwaltung kündigen. Welche Fristen sind zu beachten? 

Immobilienanwalt Georg Röhsner entwickelte eine umfangreiche Praxis in allen Arten von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, mit besonderem Schwerpunkt auf Immobilien- und Bauprozesse.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Sie haben selbstverständlich Anspruch gegen die Hausverwaltung auf Ermöglichung der Einsichtnahme in alle Unterlagen und natürlich auch den Winterdienst-Vertrag. Aus dem Vertrag sollte sich dann ergeben, welche Leistungen des Winterdienst-Unternehmens vereinbart waren. 
Hat die Hausverwaltung trotz Ihrer Hinweise die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen nicht durchgesetzt bzw. auch keine Kürzung der Zahlungen vorgenommen, könnten sich daraus Schadenersatzansprüche ergeben. 

Die ordentliche Kündigung eines Hausverwaltungs-Vertrages im Wohnungseigentum kann nur zum Jahresende, dies unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, ausgesprochen werden. 
Bei sehr schweren Verfehlungen können Sie den Vertrag auch sofort beenden, müssten dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der alten Hausverwaltung – allenfalls auch vor Gericht – darüber streiten, ob die genannten Gründe tatsächlich so gravierend waren, dass die sofortige Auflösung gerechtfertigt war. 
Wird dies vom Gericht verneint, müssten Sie das vereinbarte Entgelt noch bis zum nächstmöglichen normalen Kündigungstermin – also dem 31.12. – weiter bezahlen.

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Damit wir Ihnen möglichst schnell weiterhelfen können, bitten wir Sie, je nach Anliegen über die hier genannten Wege mit uns in Kontakt zu treten.

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