Startseite Wirtschaft Terrasse des Nachbarn ist undicht. Darf er den Zutritt für Sanierung verweigern?

Terrasse des Nachbarn ist undicht. Darf er den Zutritt für Sanierung verweigern?

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 10. Februar 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Wasserschaden geht.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer und habe Wasserflecken durch eine Terrasse über mir. Der Nachbar verweigert den Zutritt über die Wohnung, um die Terrasse zu sanieren. Er erlaubt nur einen Zutritt über ein Gerüst, was erhebliche Mehrkosten verursacht. Wie soll es jetzt weitergehen?

Gründungspartner und Managing Partner bei Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen, Geschäftsführender Gesellschafter der Hauswirth Immobilienverwaltung GmbH

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, das Betreten und Benützen des Wohnungseigentumsobjekts Ihres Nachbarn zu verlangen, soweit dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist. Bei der Sanierung einer Terrasse, wo Wasser in das Gebäudeinnere dringt, ist jedenfalls von einem ernsten Schaden auszugehen. 

Ihr Nachbar ist verpflichtet, dies zu dulden, wenn es um derartige Erhaltungsarbeiten geht. Sollte Ihr Nachbar den Zutritt weiterhin verweigern, kann die Duldungspflicht gerichtlich durchgesetzt werden. Dies erfolgt allerdings durch die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, nicht durch einen einzelnen Wohnungseigentümer.

Zusätzlich haben Sie das Recht, die Durchführung der Erhaltungsmaßnahme innerhalb einer angemessenen Frist gerichtlich zu verlangen, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer oder der Verwalter untätig bleibt.

Ich empfehle daher den Verwalter aufzufordern, die Duldung der Erhaltungsarbeiten durchzusetzen.

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Damit wir Ihnen möglichst schnell weiterhelfen können, bitten wir Sie, je nach Anliegen über die hier genannten Wege mit uns in Kontakt zu treten.

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