Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Sie könnten versuchen, diese Thematik anlässlich der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung zu setzen und dort zu diskutieren.
Falls die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Installierung Ihrer Klimaanlage nicht möglich ist, können Sie versuchen, die Zustimmung des bzw. der sich weigernden Wohnungseigentümer durch das Außerstreitgericht ersetzen zu lassen. Weisen Sie in einem diesbezüglichen Antrag an das Gericht darauf hin, dass bereits ein Eigentümer eine Klimaanlage installiert hat und somit bereits eine (zumindest) konkludente Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorliegen muss.
Der Verwalter ist gemäß § 20 Abs 8 WEG verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben. E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden.