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Wann für die Einnahmen Steuern bezahlt werden müssen

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 10. März 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Waschküche geht.

FRAGE: Wir sind eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit Waschküche. Die Maschinen arbeiten mit einem Münzsystem. Die Einnahmen werden mit zehn Prozent Umsatzsteuer versteuert. Ist das rechtens?

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Notar Ulrich Voit Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Wohnungseigentümergemeinschaften stellen Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz dar. Soweit die Eigentümergemeinschaft ihre Umsätze steuerpflichtig behandelt, kommt es zu einer verpflichtenden Einhebung und Abfuhr der Umsatzsteuer. Die Betriebskosten werden dann zuzüglich Umsatzsteuer an die Wohnungseigentümer weiterverrechnet. 

Umgekehrt ist die Wohnungseigentümergemeinschaft auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn der Eigentümergemeinschaft insbesondere für Reparaturen oder Sanierungsarbeiten  Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, kann diese die Umsatzsteuer vom Finanzamt im Verrechnungswege zurückholen. Damit einher geht eine Entlastung von der Umsatzsteuer. 

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Damit wir Ihnen möglichst schnell weiterhelfen können, bitten wir Sie, je nach Anliegen über die hier genannten Wege mit uns in Kontakt zu treten.

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