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Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

von Max

Nachdem der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Causa Buwog die erstinstanzlichen Urteile für die Hauptangeklagten im Wesentlichen bestätigt und über den ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser sowie dessen Trauzeugen Walter Meischberger vier bzw. dreieinhalb Jahre Haft verhängt hat, stellt sich die Frage, wie es mit den beiden weitergeht. Als gesichert kann gelten, dass beiden zeitnah eine Aufforderung zum Strafantritt ins Haus flattern wird.

Die vom OGH ausgesprochenen Strafen wurden zwar deutlich reduziert, liegen jedoch noch immer über der Grenze von drei Jahren, die eine bedingte bzw. teilbedingte Strafnachsicht ermöglicht hätte. Das heißt, dass aus jetzigem Gesichtspunkt sowohl Grasser als auch Meischberger die über sie verhängten Strafen grundsätzlich zu verbüßen haben.

Strafe ist innerhalb eines Monats anzutreten

Nach dem Gerichtstag im Justizpalast wandert der Akt zunächst zurück zum Wiener Landesgericht für Strafsachen, was aufgrund des Umfangs einige Zeit – Expertinnen gehen zumindest von Wochen aus – in Anspruch nehmen wird. Der zuständige Richter im Grauen Haus fertigt dann hinsichtlich der rechtskräftig erledigten Buwog- und Terminal Tower-Aktenteile eine so genannte Endverfügung aus, die Grasser zugestellt wird. Zugleich erhalten der Ex-Finanzminister und Meischberger eine Aufforderung zum Strafantritt. Verurteilte, die sich wie Grasser und Meischberger auf freiem Fuß befinden, haben die Strafe binnen eines Monats ab Zustellung anzutreten.

Grasser-Prozess: OGH halbierte Freiheitsstrafe auf vier Jahre

Das Gesetz sieht allerdings die Möglichkeit eines Strafaufschubs wegen Vollzugsuntauglichkeit vor. Die Voraussetzungen sind im Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt. Strafaufschiebende Wirkung haben demnach etwa eine Krankheit oder Verletzung und ein sonstiger körperlicher oder geistiger Schwächezustand, wobei der Aufschub nur so lange gilt, „bis der Zustand aufgehört hat“, wie es im Gesetz heißt. Ob die behauptete Krankheit oder Schwäche und somit Vollzugsuntauglichkeit vorliegt, muss außerdem ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger bestätigen.

Ein Strafaufschub aus so genannten anderen Gründen – darunter fallen etwa „wichtige Familienangelegenheiten“ oder „das spätere Fortkommen des Verurteilten“ – kommt bei Grasser und Meischberger nicht in Betracht. Dafür wären Haftstrafen bis maximal drei bzw. ein Jahr erforderlich.

Karl-Heinz Grasser

1993 – FPÖ-Generalsekretär

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

1994 mit FPÖ-Chef Jörg Haider

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

2000: Reformdialog

Grasser, Susanne Riess-Passer, Wolfgang Schüssel, Fritz Verzetnitsch, Christoph Leitl

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

2000: Grasser mit Kabinettschef Matthias Winkler

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Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

Ministerrat 2001: Grasser, Staatssekretär Alfred Finz, Mares Rossmann

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Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

2002: Mit Klaus Liebscher, Gouverneur der Oesterreichischen Nationalbank

2002: Mit Klaus Liebscher, Gouverneur der Oesterreichischen Nationalbank 

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

Plenartag 2001: Vizekanzlerin Susanne Riess-Passer, Kanzler Wolfgang Schüssel

Plenartag 2001: Vizekanzlerin Susanne Riess-Passer, Kanzler Wolfgang Schüssel

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

2002: Peter Westenthaler, Susanne Riess-Passer und Grasser treten zurück

2002: Peter Westenthaler, Susanne Riess-Passer und Grasser treten zurück

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

Sonderparteitag Knittelfeld 2002

Hubert Gorbach, Susanne Riess-Passer, Peter Westenthaler, Herbert Scheibner, Karl-Heinz Grasser

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2005: Kitzbühel Mit Red-Bull Gründer Dietrich Mateschitz und

Grasser mit seiner Freundin Natalia CorralesDiez und Red-Bull Gründer Dietrich Mateschitz 

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Finanzminister in seinem Büro

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

2006: Causa Bawag wird publik

Regierung eröffnet öffentlichkeitswirksam Sparbücher

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Opernball 2006: Grasser mit Fiona Swarovski

Opernball 2006: Grasser mit Fiona Swarovski

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

Pressetermin 2006: Zigarettenschmuggel

Pressetermin 2006: Zigarettenschmuggel

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2006: Hochzeit

Mit Trauzeugen Walter Meischberger

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2006: Präsentation Wirtschaftsbericht

Mit Wolfgang Schüssel und Martin Bartenstein

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Causa Buwog 2010: Grasser vor Gericht in Wien

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Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

Pressekonferenz zur Causa Buwog

Pressekonferenz zur Causa Buwog

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

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2018: Staatsakt anlässlich 100 Jahre Republik

Jsoef Pröll, Rudolf Streicher, Hans Jörg Schelling, Karl-Heinz Grasser, Rudolf Hundstorfer

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Villacher Fasching mit Susanne Riess-Passer und Jörg Haider

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Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

2017: Kitzbühel mit Fiona Swarovski

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Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

BUWOG GRASSER PROZESS: GRASSER / MEISCHBERGER

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

2020: Buwog-Prozess

Ex-Telekom Vorstand Rudolf Fischer, Angeklagter Peter Hochegger, Angeklagter Walter Meischberger, Anwalt Manfred Ainedter, Angeklagter Karl Heinz Grasser am Mittwoch 09. September 2020 

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BUWOG-GRASSER-PROZESS: GRASSER / AINEDTER

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Buwog-Richterin: Marion Hohenecker

Buwog-Richterin: Marion Hohenecker

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

25.3.2025: Oberster Gerichtshof reduziert Strafe

4 statt 8 Jahre Haft für Grasser, im Bild mit Anwalt Norbert Wess

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

25.3.2025: Oberster Gerichtshof-Entscheid

Grasser mit Anwälten, im Hintergrund Karl Petrikovics

Nach Hammer-Urteil: Wann Ex-Minister Grasser jetzt ins Gefängnis muss

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VERHANDLUNG OGH ÜBER NICHTIGKEITSBESCHWERDE UND BERUFUNGEN

Karl Heinz Grasser am 25.3.2025

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Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, sind grundsätzlich in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen. Bis klargestellt ist, in welcher Justizanstalt (JA) der Betroffene dauerhaft aufgenommen wird, ist es möglich, den Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten. Spätestens nach sechs Wochen hat das Justizministerium – konkret die Generaldirektion für den Strafvollzug und freiheitsentziehende Maßnahmen – in einem so genannten Klassifizierungsverfahren festzulegen, in welcher Strafvollzugsanstalt die Strafe zu vollziehen ist. Dabei ist dem Gesetz zufolge „auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten.“

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