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Was gegen Rhizome getan werden muss

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 11. November 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Entfernung von Rhizomen im Nachbargarten geht.

FRAGE: Ich habe vor 20 Jahren einen Bambus gepflanzt. Voriges Jahr hat sich die Nachbarin wegen der Rhizome beschwert. Ich habe  sofort eine Sperre errichtet. Nun verlangt die Nachbarin, dass ich jedes Jahr ihren Garten von den Rhizomen befreie, aber ich bin nur zu einer einmaligen Sanierung bereit. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Liegenschafts-, Wohn- und Mietrecht, Erbrecht und Verlassenschaften, Exekutionsrecht, Sachwalterschaften.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Hainbildender Bambus muss immer sofort mit einer Rhizomsperre eingepflanzt werden. Eine Rhizomsperre sorgt dafür, dass sich Bambus und andere ausläuferbildende Pflanzen nicht zu stark ausbreiten. 
Auf Nachbargrundstücke hinüberreichende Ausläufer stellen eine ortsunübliche und unzulässige Emission dar, hinsichtlich derer der Nachbar einen Unterlassungsanspruch hat.

Diese Unterlassungsanspruch kann jedoch nicht scheibchenweise geltend gemacht werden. Ist man bemüht, den entstandenen Schaden zu entfernen und wieder gut zu machen, ist auch die Schadenminderungspflicht des Geschädigten mitzuberücksichtigen.

Eine dauerhafte Sanierungsmaßnahme stellt das Abgraben des Gartens auf rund 80 Zentimeter dar, sodass jedes herüberreichende Rhizom sowie Ausläufer desselben am Nachbargrund zur Gänze entfernt werden können. Danach wird eine neue Erdschicht aufgebracht und der ursprüngliche Zustand (Wiese etc.) muss wiederhergestellt werden. Jede andere Maßnahme führt zu keiner dauerhaften Entfernung der Rhizome.

Im Gespräch bleiben

Ist die Nachbarin nicht bereit, diese Maßnahmen zu dulden, verstößt das gegen die Mitwirkungs- und unter Umständen eine Schadenminderungspflicht, als ein alljährliches kleinweises Beseitigen von Rhizom mit wesentlich mehr wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, zumal innerhalb der Entfernungszeitpunkte die Rhizome am Nachbargrundstück weiterwachsen und sich daher der Schaden nur weiter erhöht.

Es ist daher empfohlen, der Nachbarin gegenüber weiterhin Leistungsbereitschaft zu zeigen. Sie kann jedoch nicht gezwungen werden, die ordnungsgemäßen Sanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen, sie verliert hierdurch allerdings auch ihre Entfernungsansprüche.

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