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Was kann man dagegen tun?

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 11. November 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen zugemüllten Kinderspielraum geht.
FRAGE: In unserer Liegenschaft befindet sich ein Raum, der als Kinderspielraum und Besprechungsraum gewidmet ist.  Miteigentümer haben sich  angemaßt, illegal Gegenstände, die entsorgt gehören, einzulagern. Dieser Raum ist komplett angemüllt und kann nicht mehr genutzt werden. Was kann man dagegen unternehmen?

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Wenn ein Raum als „Spielraum“ und „Besprechungsraum“ gewidmet ist, darf er nicht zum Abstellen von Gegenständen verwendet werden. Jeder Miteigentümer kann sich gegen eine widmungswidrige Verwendung durch Besitzstörungsklage bzw. Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Voraussetzung dafür ist, dass bekannt ist, wer die Gegenstände dort abgestellt hat. 

Sollte das nicht bekannt und auch nicht feststellbar sein, bleibt wahrscheinlich nur die Möglichkeit, auf Kosten der Eigentümergemeinschaft eine Entrümpelung durchzuführen. Sollte der Verwalter nicht bereit sein, eine Entrümpelung in die Wege zu leiten, könnte man einen Mehrheitsbeschluss fassen und dem Verwalter damit die Weisung erteilen, allgemeine Teile der Liegenschaft von den dort abgestellten Gegenständen zu entrümpeln.  

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Damit wir Ihnen möglichst schnell weiterhelfen können, bitten wir Sie, je nach Anliegen über die hier genannten Wege mit uns in Kontakt zu treten.

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