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Wer die Kosten beim Wechsel der Abrechnungsfirma trägt

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 24. Februar 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Kosten für Smart Meter geht.

FRAGE: Wir sind Mehrheitseigentümer in einem Wohnhaus und verwalten uns selbst. Wir haben ein zentrales Heizungssystem, 2021 wurden Smart Meter bereitgestellt und eingebaut.  Jetzt haben wir die Abrechnungsfirma gewechselt. Die alte Firma verlangt nun einen Restnutzungsbetrag über mehrere Tausend Euro bis 2031. Normalerweise werden Smart Meter aber alle fünf Jahre ausgetauscht. Darf die Firma Geld verlangen?

Gründungspartner und Managing Partner bei Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen, Geschäftsführender Gesellschafter der Hauswirth Immobilienverwaltung GmbH

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Das hängt davon ab, ob die Heiz- und Warmwasserzähler (Smart Meter) im Jahr 2021 angekauft oder an Sie vermietet wurden. Und ob vertraglich eine Mindestvertragsdauer vereinbart wurde. Üblicherweise wird diese vereinbart, wenn die Anschaffung und der Einbau der Smart Meter mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind, und eine bestimmte Vertragsdauer notwendig ist, diese Investitionen der Abrechnungsfirma zu amortisieren.

Ein Tausch von Heiz- und Warmwasserzählern alle fünf Jahre ist nicht zwingend notwendig, wenn diese noch funktionsfähig sind. Allerdings ist eine Nacheichung  grundsätzlich alle fünf Jahre aufgrund der Bestimmung des Maß- und Eichgesetzes notwendig.

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