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Wer muss die Malerarbeiten nach einem Fenstertausch bezahlen?

von Max

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 7. April 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an [email protected].

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Malerarbeiten nach einem Fenstertausch geht.

FRAGE: Ich wohne in einer Genossenschaftswohnung. Jetzt wurden die Fenster ausgetauscht. Beim Austausch wurden Mauerteile herausgebrochen, was auch neu verputzt wurde, aber es wurde nicht neu ausgemalen. Laut Genossenschaft ist dafür der Mieter zuständig. Muss ich das hinnehmen?

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Hausverwalter Udo Weinberger Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Bei Genossenschaftswohnungen ist geregelt, dass Mieter nur für Bagatellreparaturen, Lampentausch sowie für Maler- und Tapezierarbeiten selbst aufkommen müssen. Die Aussage der Genossenschaft ist daher nachvollziehbar. 

Wird jedoch im Zuge des Fenstertauschs durch Instandhaltungsarbeiten die Malerarbeit beschädigt, fällt dies nicht unter die Bagatellreparaturen. 

Grundsätzlich gilt: Wer für die Instandhaltungsmaßnahme (z. B. den Fenstertausch) verantwortlich ist, muss auch die unmittelbar daraus entstehenden Nebenarbeiten übernehmen. 

Auch der OGH betont, dass Erhaltungsarbeiten so auszuführen sind, dass die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird – dazu zählen etwa auch Malerarbeiten oder das Wiederherstellen der Oberfläche. 

Ich würde auf diesen Umstand hinweisen und gegebenenfalls die Unterstützung einer Mieterorganisation in Anspruch nehmen.

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