Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort für unsere Leserin:
ANTWORT: Während im Mietrechtsgesetz (MRG) Errichtungs-bzw. Sanierungskosten in der Regel dem Mieter nicht überbunden werden dürfen, setzt sich das Nutzungsentgelt im Zusammenhang mit einer Genossenschaftswohnung nach anderen Gesichtspunkten zusammen. Neben dem reinen Grundentgelt für die Nutzung enthält die Vorschreibung auch die ursprünglichen Herstellungskosten samt Finanzierung (Annuitäten) sowie Beiträge für die Erhaltungs- und Verbesserung sowie zu Rücklagenbildung.
Das Nutzungsentgelt kann sich daher ändern, wenn Darlehenszinsen schwanken bzw. kalkuliert an- oder absteigen oder ein Darlehen endgültig rückgeführt wurde.
Der Annuitätenzuschuss wurde kürzer gewährt, als die Restlaufzeit des Darlehens, wodurch sich nun eine wesentliche Erhöhung des Nutzungsentgelt ergibt.
Hier muss zunächst die Frage der Transparenz bei Abschluss des Nutzungsvertrages vor 15 Jahren gestellt werden: War der Nutzungsberechtigte darüber informiert, dass es zu zum Teil erheblichen Schwankungen, unter Umständen sogar fast zur Verdoppelung der monatlichen Belastung kommen kann? Vermutlich wurde dies im konkreten Fall irgendwo im Kleingedruckten erwähnt. Inwieweit dies der Nutzungsberechtigte tatsächlich erkannt hat, wäre letztlich gerichtlich zu klären.
Wenn das Darlehen rückgeführt ist, muss sich auch die Vorschreibung wieder reduzieren, da keine Annuitäten (Tilgung plus Zinszahlungen) mehr anfallen.